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Satzung

SATZUNG

University Business Angels e.V.

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „University Business Angels e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung einer Business Angels Kultur an deutschen Hochschulen. Er bildet das Bindeglied zwischen den als Business Angel bezeichneten Personen und Gründungen aus der Hochschule.

Der Verein will einen Beitrag leisten zu einer neuen Kultur der Selbstständigkeit und des Unternehmertums an deutschen Hochschulen. Er will das Bewusstsein dafür stärken, dass die Förderung innovativer Unternehmen für die wirtschaftliche und geistige Zukunft Deutschlands von wesentlicher Bedeutung ist.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a) die Erarbeitung eines hochwertigen Informationsangebotes und das Bereitstellen von Dienstleistungen für Unternehmensgründungen und Gründungsinitiativen aus der Hochschule.

b) die Erarbeitung eines hochwertigen Informationsangebotes und das Bereitstellen von Dienstleistungen für regionale Business Angels Netzwerke.

c) das Zusammenführen von Business Angels und jungen Unternehmern auf der Suche nach privatem Beteiligungskapital und die Erprobung unterschiedlicher Matchinginstrumente und Screeningprozesse, um die strukturelle Grundlage für das Initiieren informeller Beteiligungen zu schaffen.

d) die Qualifizierung von Business Angels und Gründern.

e) die Verbreitung von Erfahrungswissen und wissenschaftlichen Erkenntnissen und das Zusammenführen wichtiger Akteure im Markt des privaten Beteiligungskapitals.

f) die Durchführung von Veranstaltungen zur Förderung des Erfahrungsaustausches und der Kooperation zwischen Business Angels und Gründern untereinander.

g) die Förderung supra- und internationaler Kontakte.

h) die Herausgabe von modular aufgebauten, gesellschaftsrechtlichen und sonstigen Musterverträgen zu Fragen des privaten Beteiligungskapitals.

§ 3

Schirmherrschaft

Die Schirmherrschaft übernimmt der Bundesminister für Wirtschaft.

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können jede natürliche und juristische Person sowie nicht rechtsfähige Vereinigungen werden, sofern sie sich für die satzungsgemäßen Ziele des Vereins einsetzen.

(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu stellen. Über die Annahme des Antrages entscheidet der Vorstand.

(3) Gegen die Ablehnung des Antrages kann der Antragsteller innerhalb von einem Monat schriftlich Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig. Die Ablehnung eines Antrags auf Erwerb der Mitgliedschaft ist dem Antragsteller bekannt zu geben. Die Angabe von Gründen für die Ablehnung ist nicht erforderlich.

§ 5

Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Liquidation des Mitglieds.

(2) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit der Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Er wird dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist oder wenn es gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied innerhalb von einem Monat das Recht zu, Beschwerde bei der Mitgliederversammlung einzulegen. Diese fasst über den Ausschluss einen endgültigen Beschluss mit einfacher Mehrheit.

(4) Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat weder Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen noch auf die Erstattung von Beiträgen.

§ 6

Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, jährliche Mitgliedsbeiträge zu zahlen.

(2) Die Höhe der Mindestbeiträge legt die Beitragsordnung fest, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

(3) Die Beiträge sind zu Beginn der Mitgliedschaft sowie nach Maßgabe der Beitragsordnung fällig.

§ 7

Organe

(1) Organe des Vereins sind ausschließlich die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2) Der Verein kann ein Kuratorium einrichten.

§ 8

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Mitgliedern. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern bleibt der Vorstand beschlussfähig. Die nächste Mitgliederversammlung wählt für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger.

Der Vorstand ist geschäftsführend tätig.

(2) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(3) Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich alleine zu vertreten.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit zurücktreten oder durch die Mitgliederversammlung abberufen werden.

(5) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung anderen Organen des Vereins zugewiesen sind. Neben den laufenden Angelegenheiten hat er insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.

b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

c) Verwaltung des Vereinsvermögens.

d) Erstellung eines jährlichen Wirtschaftsplans sowie eines Jahres- und Kassenberichtes.

e) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

f) Verträge mit Sponsoren.

(6) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorstand schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten.

(7) Im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung entscheidet jedes Vorstandsmitglied in seinem Geschäftsbereich. Die Geschäftsbereiche werden durch Vorstandsbeschluss festgelegt.

(8) Im Innenverhältnis bedürfen Rechtsgeschäfte, die der Sache oder dem Volumen nach nicht vom genehmigten Haushaltsplan gedeckt sind, der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(9) Die Vorstandsmitglieder sind von den Bestimmungen des §181 BGB befreit.

(10) Eine Vergütung der Mitglieder des Vorstandes richtet sich nach den mit ihnen abzuschließenden Geschäftsführerverträgen.

§ 9

Vereinsfinanzierung und Rechnungslegung

(1) Die zur Erreichung des Vereinsziels notwendigen Mittel werden vor allem durch Beiträge und Sponsorenleistungen aufgebracht.

(2) Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres stellt der Vorstand einen Wirtschaftsplan auf und legt diesen der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vor.

(3) Kassen und Konten des Vereins führt der Vorstand. Er führt darüber fortlaufend Buch.

(4) Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres erstellt der Vorstand eine Jahresrechnung. Diese ist den Kassenprüfern zur Prüfung vorzulegen. Dazu hat der Vorstand den Kassenprüfern alle sachdienlichen Unterlagen und Daten zugänglich zu machen. Nach Abschluß der Prüfung legt der Vorstand die Jahresrechnung der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vor.

(5) Anstelle der Wahl von Rechnungsprüfern kann die Mitgliederversammlung auch Wirtschaftsprüfungsunternehmen mit der Rechnungsprüfung beauftragen.

§ 10

Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Der Vorstand beruft sie unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ein.

(2) Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich ein, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Gründe für die Einberufung sind in der Einladung mitzuteilen. Für die Einberufung und Tagesordnung gilt Abs.1 entsprechend.

(3) Jedes Mitglied der Vereins oder einer seiner Organe ist in der Mitgliederversammlung teilnahme- und antragsberechtigt. Anträge sind dem Vorstand bis spätestens fünf Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zuzuleiten, Ergänzungen der Tagesordnung zu einem späteren Zeitpunkt bedürfen der Zustimmung zumindest der Hälfte der Vereinsmitglieder.

(4) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes.

b) Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.

c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und die Wahl von zwei Kassenprüfern bzw. des Wirtschaftsprüfers gemäß § 9 Abs.5 für die Dauer von zwei Jahren.

(d) Entlastung des Vorstandes.

(e) Festsetzung der Mindestbeiträge und Erlaß der Beitragsordnung.

(f) Genehmigung des Wirtschaftsplans und der Jahresrechnung für das nächste Geschäftsjahr.

g) Zustimmung zu Rechtsgeschäften, die der Sache oder dem Volumen nach nicht vom genehmigten Haushaltsplan abgedeckt sind.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn Sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(6) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.

Mitglieder, die juristische Personen sind, entsenden einen Bevollmächtigten. Diese Vollmacht hat schriftlich zu erfolgen und ist vom Vorstand zu den Unterlagen des Vereins zu nehmen.

(7) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ein doppeltes Stimmrecht

(Stimmrecht A und Stimmrecht B). Bei Stimmrecht A hat jedes Mitglied eine

Stimme. Bei Stimmrecht B hat jedes Mitglied so viele Stimmen, wie es in Euro

im jeweils vorangegangenen Jahr als Mitgliedsbeiträge, Sponsorenbeiträge oder

Zuwendungen gezahlt hat. Zwischen dem Verein und dem Mitglied vereinbarte

und erbrachte Sachleistungen sind den vorerwähnten Zahlungen gleichgestellt.

Die B-Stimmen eines Mitglieds sind auf 20 Prozent aller B-Stimmen beschränkt.

Bei Beschlüssen der Mitgliederversammlung wird die Stimmrechtsverteilung A

zugrunde gelegt. Auf Verlangen eines oder mehrerer Vereinsmitglieder ist bei

Beschlüssen der Mitgliederversammlung zusätzlich die Stimmrechtsverteilung B

zugrunde zu legen. In dem Fall ist erforderlich, daß die jeweils erforderliche

Mehrheit in bezug auf die A-Stimmen und die B-Stimmen vorliegt.

(8) Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist

zulässig. Die Übertragung ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen und vom

Vorstand zu den Unterlagen des Vereins zu nehmen.

(9) Sofern das Gesetz oder die Satzung nichts anderes vorschrieben, werden

Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.

Änderungen der Satzung, Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung

des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen,

Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Abstimmungen finden grundsätzlich

offen satt. Auf Verlangen eines oder mehrerer Vereinsmitglieder ist die

Abstimmung jedoch geheim durchzuführen.

(10) Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die

insbesondere Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen

Mitglieder, die Tagesordnung, die Beschlüsse, Abstimmungsergebnisse und die

Art der Abstimmung enthält. Sie ist vom Versammlungsleiter und vom

Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zu übermitteln.

§ 11

Kuratorium

(1) Das Kuratorium setzt sich zusammen aus namhaften Persönlichkeiten der

Wissenschaft, Wirtschaft und Kultur, aus Vertretern der Bundesregierung und

der Bundesländer und des öffentlichen Lebens und den Sponsoren des Vereins.

Mitglieder des Kuratoriums sind auch solche Persönlichkeiten, die sich im

Auftrag des Vorstandes ehrenamtlich für Arbeitsfelder von University Business Angels e.V. engagieren

(Kuratorium für besondere Aufgaben).

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden mit Ausnahme der Mitglieder gemäß

Abs. 1 Satz 2 von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren

gewählt. Scheiden Kuratoriumsmitglieder während der Wahlzeit aus, so werden

für den Rest der Wahlzeit Nachfolger gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes einen

Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums. Das

Kuratorium tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. An seinen Sitzungen

nimmt der Vorstand teil.

(4) Das Kuratorium soll das Verständnis für die Ziele des Vereins in der

Öffentlichkeit fördern, Politik und Gesellschaft für den Aufbau einer Business

Angels Kultur sensibilisieren, die Interessen privater Sponsoren an den

Aktivitäten des Vereins wecken und Vorschläge und Anregungen für das

Zusammenwirken aller Akteure des privaten Beteiligungskapitalmarktes

unterbreiten.

(5) Das Kuratorium unterstützt den Verein bei der Akquisition neuer Mitglieder und

Sponsoren.

(6) Das Kuratorium wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von drei Wochen –

entsprechend den Regelungen des § 10 Abs.1 einberufen.

(7) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig.

§ 12

Auflösung

Die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit der in § 10 Abs.

9 dieser Satzung vorgeschriebenen Mehrheit. Das Vermögen, das nach der Abwicklung

noch vorhanden ist, wird unter den Mitgliedern im Verhältnis ihrer Sponsorenbeiträge

der letzten fünf Jahre verteilt.


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